Immer wieder fordern Stallbesitzer, dass Pferde beim Weidegang ein Halfter tragen, und begründen dies mit ihren Versicherungsbedingungen.

Halfterpflicht
Wie so oft, ist auch dies eine Behauptung, die sich verselbstständigt hat, aber bei näherer Betrachtung keinen Bestand hat. Wer sich mit Pferdehaltung und der Sicherheit der Pferde beschäftigt, der stößt immer wieder auf den Hinweis,  dass Halfter auf der Weide und im Stall, unbeaufsichtigt eine potenzielle Gefahr für Leib und Leben des Pferdes sind.

Ein Widerspruch den es so nicht geben dürfte. Fakt ist, das keine Versicherung die Auflage zum ständigen Tragen eines Halfters macht. Weder in den AGBs, noch in den Vertragsunterlagen werden Halfter faktisch erwähnt.

Die Behauptung nach einem Haftungsausschluss ist darüber hinaus eine unhaltbare Behauptung, da sich der Haftungsausschluss bei einer Haftpflichtversicherung ausschließlich nach §103 des  Versicherungsvertragsgesetzes richtet. "§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles - Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.“

Es gibt keinen guten Grund, dass Pferde ständig Halfter tragen, der die sich daraus ergebenden Risiken rechtfertigt. Auch Stallhalfter mit sogenannten Sollbruchstellen bergen erhebliche Risiken, denn es gibt dafür keine Standards. Es bleibt zum einen das Risiko, dass sich das Halfter doch nicht öffnet, oder beim Führen zu früh öffnet und das Pferd außer Kontrolle gerät.

Halfter schaffen auf Seiten des Pferdes auch kein Vertrauen.
Das müssen sich alle, die mit den Pferden Umgang haben, erarbeiten/verdienen.

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