Reitrecht für das Land zwischwen den Meeren ...

Hamburg

Naturschutzgesetz
§34: auf öffentlichen Wegen erlaubt, auf Privatwegen nur, wenn es Reitwege sind.

Reiten im Wald:
Bundeswaldgesetz §14:

  • nur auf öffentlichen Wegen erlaubt
  • Reiten in Natur- und Landschaftsschutzgebietennur auf ausgewiesenen Wegen
  • Kennzeichnungspflicht
  • keine Reitrechte

Schleswig-Holstein

Reiten in der Flur:
Naturschutzgesetz:

§20: auf öffentlichen Wegen erlaubt, auf privaten Wegen nur, wenn sie trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind: am Strand erlaubt, außer auf Dünen, Deichen, Strandwällen oder bei Badebetrieb (bei Kommunen zu erfragen)

Reiten im Wald:
Landeswaldgesetz

§21: auf öffentlichen Wegen und gekennzeichneten Privatwegen erlaub.
Reiten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind abhängig von der Schutzgebietsverordnung.
Kennzeichnungspflicht ist freiwillig, um gesetzlicher Pflicht vorzubeugen

Unter folgendem Link  aktuelle Fassung des Landesnaturschutzgesetz
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NatSchG+SH+%C2%A7+30&psml=bsshoprod.psml&max=true

Reiten am Strand:
LandesNaturSchutzgesetz (2010)

Gemeingebrauch am Meeresstrand
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG )

(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. Das Mitführen kleiner Boote für die Zeit des Strandbesuchs sowie das Aufstellen von Strandkörben durch Strandanlieger für den eigenen Bedarf während der Badesaison sind gestattet, soweit der allgemeine Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. Das Verbot gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

§ 33 
Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle
(zu §§ 30 Abs. 8, 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG )

(1) Es ist verboten,

1.auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Reinigungs- und Baufahrzeuge in öffentlichem Interesse, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrstühle,
2.auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 2 , oder
3.in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.
Können im Falle von Satz 1 Nr. 3 Küstendünen oder Strandwälle erheblich beeinträchtigt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit der Handlung ausschließlich nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 .
(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 zulassen. Sie kann Teile des Strandes aus den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren sowie auf Strandabschnittendas Reiten einschränken oder untersagen.

(3) Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 18 LWaldG – Reiten im Wald

(1) Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet 

1.auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen),

2. auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke,

3. auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen.

  1. Trittfeste Fahrwege in öffentlichem Eigentum, die in der freien Landschaft verlaufende Straßen, Wege und Flächen, auf denen das Reiten oder das Fahren mit Pferdegespannen zulässig ist, verbinden, werden von der unteren Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzenden als Reitwege oder, wenn sie Fahrwege verbinden, als Reit- und Fahrwege ausgewiesen. Sie sind von der waldbesitzenden Person nach § 21 zu kennzeichnen. Fahrwege gelten als trittfest, wenn sie mit Pferden beritten oder befahren werden können und bei der voraussichtlichen Nutzungsintensität Trittschäden nicht zu erwarten sind. Die Ausweisung ist jederzeit widerruflich und steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen. Weitergehende Befugnisse und Absprachen mit der waldbesitzenden Person und der betroffenen Gemeinde sowie anderweitige Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Gemeinden sollen darauf hinwirken, dass in ausreichendem Umfang geeignete und zusammenhängende Reitwege und Reit- und Fahrwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen eingerichtet werden.

(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Näheres über das Reiten und Fahren mit Pferdegespannen im Walde, insbesondere eine Pflicht zur Kennzeichnung der Pferde, und über die Heranziehung der Reitenden zu Abgaben für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen regeln, wobei in der Verordnung die Höhe, das Verfahren der Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung der Mittel zu regeln sind.

 

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