Seit dem 24.11.2021 gilt eine neue Verordnung in NRW, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken. Wir geben dazu ausdrücklich keine Rechtsauskunft, sondern informieren lediglich über die veröffentlichten Vorschriften.

Im Zusammenhang mit Reiten, Fahren und Säumen sind dabei vor allem die folgenden Regeln maßgeblich:

  • Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen.
  • Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
  • Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden (2G-Regel, Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind davon ausgenommen):
    • die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf  Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum - also z.B. auf Reitplätzen,
    • der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,
    • sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum.
  • Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen ab dem 28.12.2021 nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen müssen (2G+-Regel, Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen – und daher nicht vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt) Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.:
    • die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum - also z.B. in Reithallen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns dazu folgende Auslegung für das Reiten mitgeteilt:

„2G-Plus gilt für das Reiten drinnen, wenn die Reithalle nicht ausschließlich alleine genutzt wird. Auch beim gemeinsamen Reiten in einer Halle außerhalb einer organisierten Reitstunde liegt eine „gemeinsame Sportausübung“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 Coronaschutzverordnung vor. Reithallen, die nach zwei Seiten hin offen sind, gelten hierbei nach unserer Auffassung nicht als Innenräume. Wird das Pferd lediglich von einer Person geführt und dabei von der Person eine Maske getragen, besteht keine Testpflicht.

Zur Versorgung der Pferde hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen uns folgendes mitgeteilt: 

Die 2G-Plus-Regel greift nicht auf der Stallgasse bei der Versorgung der Pferde, etwa bei der Pflege, Fütterung, Tierkontrolle oder medizinischen Versorgung. Der Testnachweis ist daher für immunisierte Personen auch keine generelle Zutrittsvoraussetzung zur Pferdesportanlage bzw. zum Pensionsbetrieb. Wie in allen Innenräumen gilt jedoch grundsätzlich eine Maskenpflicht.“

„Grundsätzlich gilt in allen Freizeiteinrichtungen, die von keiner Sonderregelung betroffen sind, die 2G Regelung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Coronaschutzverordnung). Danach dürfen alle öffentlichen und privaten Reitsportanlagen sowie Pferdepensions- und Reitbetriebe grundsätzlich nur noch von immunisierten Personen betreten werden. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme aus zwingenden Tierschutzgründen zu machen.
Auch nicht immunisierte Personen, die aber über einen negativen Testnachweis verfügen müssen, müssen aus Gründen des Tierwohls ihre Tiere weiter versorgen können. Ein Pferd muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Sicherzustellen sind die pferdegerechte Fütterung, Pflege der Boxen, tägliche Tierkontrolle, tägliche kontrollierte oder freie Bewegung, notwendige tierärztliche Versorgung und notwendige Versorgung durch den Schmied. Auch das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist für nicht immunisierte Personen mit einem negativen Testnachweis in Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen ausnahmsweise zulässig.
Diese Regelung muss zur Begrenzung des Infektionsgeschehens sehr eng ausgelegt werden. Das kontrollierte Bewegen der Pferde auf den o.g. Anlagen durch nicht immunisierte Personen ist sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Dauer strikt auf das zwingend durch den Tierschutz vorgegebene Maß zu reduzieren. Zudem muss hierbei die gleichzeitige Benutzung der Anlage durch andere Personen ausgeschlossen sein. Anderenfalls sind die Pferde außerhalb der Anlage zu bewegen.“

 

Dabei ist zu beachten, dass vorstehende Ausführungen nur als Auslegungshilfe dienen und nicht rechtsverbindlich und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend sind.

Bitte passt auf Euch und eure Mitmenschen auf!

 

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