Der Ministerrat (RLP) hat in seiner heutigen (08.01.) Sitzung die 15. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am kommenden Montag (11.01.) in Kraft und wird den seit 16. Dezember geltenden Winter-Shutdown bis zum 31. Januar 2021 verlängern.

Konkret gilt:

1. Treffen im öffentlichen Raum: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei deren Kinder bis 6 Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Haushalts gestattet.
2. Treffen im privaten Bereich: Hier ist grundsätzlich das Gleiche dringend empfohlen: Treffen sind möglichst zu vermeiden; wenn sie stattfinden, dann möglichst im Freien. Sie sollen nur Angehörige des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands umfassen, wobei deren Kinder bis 6 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.

Inwieweit sind für die Pferdehalter Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Grundsätzlich ist Haltern von Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden. Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal geleistet werden kann. Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden. In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.

Was bedeutet das für Pferdebetriebe?
Reiterhöfe bleiben geöffnet, es gelten die Kontaktbeschränkungen, der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Insbesondere können diejenigen Personen anwesend sein, die aus beruflichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Tierpflege ist gestattet.
Reitschulen dürfen Einzelunterricht (1:1) im Freien anbieten. Reitsport ist allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien gestattet.

Die Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021 tritt am 11. Januar in Kraft. Hier findet Ihr dietagesaktuellen Bestimmungen

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