von Rechtsanwältin Ortrun VoßFür die rechtliche „Abwicklung“ eines Pferdekaufvertrages ist es nicht unentscheidend, ob es sich um einen „Verbraucher“ oder um einen „Unternehmer“ handelt.
Die negativen Konsequenzen der sogenannten Unternehmereigenschaft sind u.a. die, dass er mit dem Käufer keinen Haftungsausschluss vereinbaren kann. Die Verjährungsfrist darf nur auf maximal ein Jahr verkürzt werden und schließlich greift zu Lasten eines Unternehmers die sogenannte Beweislastumkehrvorschrift des
§ 476 BGB. Die besagt, dass dann, wenn sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel herausstellt, vermutet wird, dass die Sache (das Pferd) bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art des Sache und des Mangels unvereinbar ist.
Entscheidend ist also, wann ein Verkäufer als Unternehmer zu betrachten ist? Ein gelegentliches Tätigwerden stellt noch keinen gewerblichen Handel dar. Nach ständiger Rechtsprechung kann beispielsweise ein Züchter durchaus in einem Jahr zwei bis drei Pferde verkaufen, ohne dass er als Unternehmer eingestuft wird. Im umgekehrten Fall kann der jährliche Abverkauf eines Pferdes aber schon dazu führen, dass eine Unternehmereigenschaft angenommen wird. Sicherheit insoweit oder gar eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bis zum heutigen Tage nicht.
Durchgängig wird jedoch von deutschen Gerichten so entschieden, dass dann, wenn mehr als drei Pferdeverkäufe im Jahr vorgenommen werden, wohl von einer Unternehmereigenschaft ausgegangen werden kann.
Für die Praxis kann man daher nur empfehlen, schriftliche Pferdeverkaufverträge zu schließen. Denn bei schriftlichem Vertragsschluss regeln auch geschäftsunerfahrene Personen zutreffend eine Mehrzahl von rechtlichen Gesichtspunkten, die ansonsten oft ungeklärt bleiben. Allerdings muss sich ein Käufer, wenn es um ein Geschäft zwischen Privatpersonen geht, absolut darüber im Klaren sein, dass der Kaufvertrag einseitig stark die Interessen des Verkäufers berücksichtigt (Stichwort Haftungs- und Verjährungsrisiko).
Die möglichst genaue schriftliche Fixierung dessen, was als vereinbart gelten soll, erspart –unter Umständen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung- später zeitraubende und kostenintensive Beweisaufnahmen.
Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/