Am 12.09.13 urteilte das EU Gericht, dass eine unentgeltliche Übertragung des deutschen Nationalen Naturerbes an Naturschutzorganisationen einer staatlichen Beihilfe gleich kommt!

Dieses Urteil kann erhebliche Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen dem staatlichen und privaten Naturschutz haben.

Angesichts hoher Pflegekosten hatte die Bundesrepublik Deutschland beschlossen 125.000 ha Fläche unentgeltlich anderen Organisationen zur Pflege und Erhaltung zu überlassen. Diese sollten einige Auflagen beachten, wie die Übernahme der Kosten für Altlastrisiken und für die Erhaltung sorgen. Im Gegenzug durften die Flächen eingeschränkt genutzt werden. Sollten die Einnahmen der erlaubten Nutzung die Ausgaben übersteigen, sollte der Überschuss für die Erhaltung des Naturerbes weiter verwendet oder an den Bund abgeführt werden.

Außerdem waren finanzielle Förderungen für Projekte vorgesehen.

Bereits 2007 wurden diese Maßnahmen bei der zuständigen EU Kommission angemeldet worden. 2009 entschied die Kommission jedoch, dass es sich hierbei um staatliche Beihilfen handelt. Dagegen wurde seinerzeit Klage eingereicht, in der nun das Urteil gesprochen wurde.

Begründet wurde das Urteil u.a. damit, dass die Organisationen, obwohl sie keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen und gemeinnützig tätig sind, diesen durch die Übertragung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Dadurch, dass im Rahmen der Übertragung der Flächen auch Einnahmen aus Holzverkauf, Jagd- und Fischereipacht sowie Tourismus entstehen, die auf dem allgemeinen Wirtschaftsmarkt angeboten werden, ist ein Vorteil für die Naturschutzorganisationen zu sehen.

Die Presserklärung zu dem Urteil findet ihr hier: pdfPressemitteilung_Flaechenabgabe_an_Umweltorgaisationen.pdf116.39 kB.

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