Reitrecht liegt im Argen - Wieder Verbote in NRW!

Schranke 2Der VFD-Landesverband NRW klagt: Nachdem viele Kreise und kreisfreie Städte ihre Allgemeinverfügungen zum neuen Reitrecht erlassen haben, hat die VFD in neun Fällen Klage eingereicht.
Immer wieder werden wir gefragt, ob das denn nicht übertrieben sei und das gute Verhältnis zu den Behörden störe.

Daher möchten wir hier unser Vorgehen erklären.

Wogegen klagen wir?
Es gibt im Wesentlichen drei Hauptgründe für die Klagen. Abwägungsfehler und fehlende Begründungen:
Das Gesetz sieht vor, dass eine Beschränkung der Reitbefugnis nur dann stattfinden kann, wenn die Wälder „in besonderem Maße zur Erholung genutzt werden“ beziehungsweise wenn „eine erhebliche Gefahr“ besteht, dass Wege geschädigt oder andere  Erholungssuchende beeinträchtigt werden. In vielen Fällen soll jedoch einfach nur die  bestehende Regelung zementiert werden, ohne dass tatsächlich eine ausreichende Begründung vorliegt.

Definition der Wege:
Einige Kommunen wollen weiterhin das Reiten auf Wanderwegen verbieten, obwohl das neue Gesetz diese Möglichkeit unseres Erachtens nicht mehr vorsieht. Andere haben  eigenmächtig Definitionen für „Fahrwege“ oder „alle Wege“ eingeführt, die nicht gesetzmäßig sind und die wir nicht nachvollziehen können.

Verbot des Führens im Wald:
Obwohl das Gesetz das Führen auf allen Waldwegen erlaubt, hat mindestens eine Stadt es verboten.

Warum klagen wir?
Weil wir es können: Nach der alten Gesetzeslage konnten wir nur dankbar sein, wenn das generelle Reitverbot durch eine Freistellung abgemildert wurde. Nach dem neuen Gesetz ist das Reiten im Wald grundsätzlich auf allen Fahrwegen erlaubt. Dadurch haben wir erstmals die Gelegenheit, unsere Rechte zu verteidigen.

Weil es unsere satzungsgemäße Aufgabe ist: Die VFD wurde 1973 für genau diesen Zweck gegründet – die Verhinderung von Reitverboten. Freizeit im Sattel: "1973 forderte die VFD, alle Waldwege außerhalb der Ballungszonen wieder frei zu geben." Unsere Mitglieder haben uns unter anderem dafür gewählt, dass wir ihre Interessen  gegenüber den Behörden vertreten.

Weil uns keine andere Wahl bleibt: Bis vor einigen Jahren konnte man in NRW gegen  Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen noch Widerspruch bei der Bezirksregierung einlegen. Dieses Verfahren wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft.
Seitdem steht in jeder Rechtsbehelfsbelehrung der Satz „Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden“.
Wenn die Kreise und kreisfreien Städte unsere Stellungnahmen ignorieren, die wir  selbstverständlich im Vorfeld abgegeben haben, dann bleibt uns leider keine andere  Möglichkeit, als die Rechtmäßigkeit der Verfügungen auf dem Klageweg überprüfen zu lassen.

Birgit Hüsing, Albert Schwan, der Landesvorstand NRW

Auf dem Foto von links: Manfred Haardt, Ursula Wu, Ursula Bruns,Rudolf Jürgens, Robert Ruhrmann und Horst Ritter.
Nicht im Foto: Hans Peeck.

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