Derzeit führe ich einen Rechtsstreit für Mandanten vor dem Amtsgericht Dülmen.

Meine Mandanten haben ein Pferd durch einen Schmied, mit dem sie bereits langjährig zusammenarbeiten, beschlagen lassen. Einige Tage nach erfolgtem Beschlag ging das Pferd lahm. Hierauf wurde der Schmied telefonisch angesprochen. Es wies jegliche Verantwortung für die Lahmheit zurück. Ein Tierarzt, der das Tier untersuchte, stellte fest, dass dieses „vernagelt“ worden sei und setzte sich telefonisch mit dem Schmied in Verbindung. Das Eisen wurde dem Pferd abgenommen. Das Pferd stand insgesamt 14 Tage im Verband. Danach wurde der Schmied erneut bei meinen Mandanten vorstellig und hat beide Vorderbeine neu beschlagen. Direkt nach erfolgter Arbeit, leider nachdem der Schmied bereits den Hof verlassen hatte, hat sich meine Mandantin telefonisch mit dem Schmied in Verbindung gesetzt, da das Pferd erneut (diesmal auf dem anderen Vorderbein) lahmte.

Wiederum wies der Schmied seine Verantwortung zurück.

Erneut wurde der Tierarzt hinzugezogen. Nach geführtem Telefonat mit dem Tierarzt entschuldigte sich der Schmied bei meiner Mandantschaft dafür, dass es erneut zu Problemen gekommen sei.

Die entstandenen Tierarztkosten hat meine Mandantschaft dem Schmied in Rechnung gestellt. Dieser weigert sich nunmehr, die Tierarztkosten zu zahlen. Aus diesem Grund ist das Amtsgericht Dülmen angerufen worden.

Der Schmied zieht sich darauf zurück, dass die Lahmheit nicht auf sein fehlerhaftes Arbeiten zurückzuführen sei.

Des Weiteren führt er an, dass ihm ein weiteres Recht zur Nachbesserung hätte gegeben werden müssen.

Bezogen auf die Frage, ob die Lahmheit durch die mangelhafte Arbeit des Schmiedes herrührt, habe ich ein Sachverständigengutachten als Beweismittel angeboten.

Hinsichtlich der weiteren Nachbesserung habe ich dahingehend argumentiert, dass nach zweiter erneuter Lahmheit des Pferdes jegliches Vertrauen in die weitere Arbeit des Schmiedes entfallen sei.

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Dülmen steht noch aus.

Gerne werde ich in einem der nächsten Rechtstipps hierüber berichten.

Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/

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