Im Kreis Steinfurt basiert die Reitregelung auf dem Landesnaturzschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Mit dem neuen Landesnaturschutzgesetz vom 15.11.2016 (LNatSchG) ist auch die Reitregelung novelliert worden. Auf dieser Basis wird zur Zeit die kreisbezogene Reitregelung überarbeitet. Bis dahin gilt maßgeblich § 58 Abs. 1 und 2 LNatSchG.

Danach gilt:

"(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege."

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