In fünf Gebieten des Kreises Düren darf nach § 58 (4) zukünftig im Wald ausschließlich auf den gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. (Diese Regelung durch Urteil des AG Aachen für rechtswidrig erklärt worden. Nähere Infos findet ihr unter Reitregelung des Kreises Düren ist teilweise rechtswidrig)

Für sechs Gebieten gibt es eine Freistellung nach § 58 (3), so dass dort eigentlich auf allen Waldwegen geritten werden darf.

In den übrigen Wäldern gilt die gesetzliche Regelung, wonach öffentliche Wege, ausgewiesene Reitwege sowie alle Fahrwege beritten werden dürfen.

Hinweis: In der Allgemeinverfügung werden für die Wege, die nach (3) bzw. (2) beritten werden dürfen, eigene Definitionen vorgenommen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Fahrwege nach (2) werden definiert als  „Wege, die grundsätzlich ganzjährig mit einem normalen, mit Front- oder Heckantrieb ausgestatteten, Personenkraftwagen befahren werden können. Die vorgenannten „Waldwirtschaftswege“ sind so ausgebaut, dass diese die Erfordernisse für das Befahren mit forstwirtschaftlichen Transportfahrzeugen (z. B. zwecks Holzabfuhr) erfüllen.“

Wege im Sinne des (3) werden definiert als "für das Reiten gekennzeichnet oder durch Einbringung von Wegebaumaterial oder durch Erdbaumaßnahmen erkennbar hergerichtet und so beschaffen, dass ein gefahrloser Begegnungsverkehr zwischen Reitern und anderen dort zulässigen Erholungsnutzern möglich ist."

Diese Definitionen sind nach Ansicht der VFD nicht richtig. Wir haben die Untere Landschaftsbehörde bereits in unserer Stellungnahme darauf hingewiesen und um eine Änderung gebeten - leider ohne Erfolg. Daher werden wir uns auf anderem Wege dafür einsetzen, dass sie geändert werden.

Begründung:

Nach der ursprünglichen Definition im 1. Gesetzentwurf waren Fahrwege nach (2) „befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die so beschaffen sind, dass sie von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können“.

Im 2.Entwurf, der im November 2016 durch den Landtag beschlossen worden ist, wurde der letzte Halbsatz (ab „die so beschaffen sind…“) gestrichen. Begründung: Befestigte Waldwirtschaftswege sind in der Regel so breit, dass eine gefahrlose Begegnung zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden möglich ist, ohne dass eine nähere Beschreibung der Fahrzeugart notwendig ist. Außerdem ist anzunehmen, dass die unbefestigten Rückewege und Rückegassen im Wald zum Schutz der Pferde auch dann nicht beritten werden, wenn sie von Natur aus fest sein sollten.

Zudem gibt es durchaus Wege, die bei trockenem Wetter „naturfest“ sind. Sie können dann befahren oder beritten werden, ohne dass Schäden durch diese Nutzungen entstehen. Die selben Wege können bei Nässe nicht naturfest sein. Bei Schnee kann – gerade in Mittelgebirgsregionen – kaum ein Waldweg befahren werden. Wenn nun verlangt wird, dass die Wege „ganzjährig befahrbar“ sein sollen, so widerspricht das der Definition im Gesetz.

In (3) des Gesetzes steht zudem, dass das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zugelassen werden kann. Damit sind ausdrücklich auch schmale oder unbefestigte Wege gemeint, die nicht die Eigenschaft von Fahrwegen haben. Nach der Begründung zum Gesetz können ausdrücklich auch Wanderwege beritten werden.

 

Wir danken unserer Reitwegebeauftragten Tordis Garitz, die sich im Vorfeld sehr um eine liberalere Lösung bemüht hat.

Hier findet ihr einen Auszug aus dem Amtsblatt:

pdfKreis_Düren.pdf2.89 MB

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