Der Kreis Gütersloh hat seine Allgemeinverfügung vom 17.01.2018 mit "Befreiungsregelung" überschrieben und auf die Möglichkeit zur Freistellung nach nach § 58 (3) verwiesen.

Im weiteren Text wird dann das "Reiten im Wald (...)  auf allen privaten Straßen und Fahrwegen gestattet." Darüber hinaus werden "im Wanderwegekataster NRW ausgewiesene Wanderwege, Sport- und Lehrpfade von der Befreiungsregelung gem. § 58 Abs. 3 ausgenommen".

Damit wird das Reiten nur auf den ohnehin schon nach (2) zugelassenen Wegen erlaubt und darüber hinaus noch weiter eingeschränkt, denn die genannten Wanderwege dürfen nach der neuen Gesetzesfassung grundsätzlich beritten werden.

Und es kommt noch schlimmer: In vier Bereichen "wird das Reiten auf den im Wanderwegekataster ausgewiesenen Wegen gem. § 58 Abs. 5 ausgeschlossen:
- Teutoburger Wald (Landschaftsplan Osning, NSG 2.1.2 – 2.1.9; LSG Osning 2.2.3),
- Holter Wald (Landschaftsplan Sennelandschaft, NSG 2.1.7),
- Patthorst (Landschaftsplan Halle-Steinhagen LSG 2.2.3 tlw. ),
- Rhedaer Forst."

 Dort wird der Kreis also zukünftig jede Menge Reitverbots-Schilder aufstellen müssen.

 

Gemeinsam mit unserer Reitwegebeauftragten Christina Enders werden wir uns um eine Klärung bemühen, wie diese Allgemeinverfügung zu verstehen ist und ob sie ggf. abgeändert werden muss.

 

Einen Auszug aus dem Amtsblatt findet ihr hier:

 pdfKreis_Gütersloh.pdf258.86 kB

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