Pflichtverletzung durch Reitlehrer/Reitlehrerin

 

 

Das Landgericht Berlin hatte darüber zu befinden, ob eine Reitlehrerin, die während einer Gruppenreitstunde abgelenkt war, haftbar ist, falls sich –im Rahmen ihres Reitunterrichtes- ein Kind verletzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte zu 2) betreibt eine Reitanlage. Am Unfalltag erteilte sie –unter anderem- einer 10-Jährigen Reitunterricht. Die Reitgruppe ritt nach den Anweisungen der Reitlehrerin (Beklagten zu 2). Die Reitschüler sollten einzeln galoppieren. Die Beklagte zu 1) (eine andere Reitschülerin, deren Reitunterricht bereits beendet war) hielt sich noch im Gespräch bei der Reitlehrerin auf und verließ dann die Reitbahn durch das sich nach innen öffnende Tor. Ihr gelang es jedoch nicht, das Tor rechtzeitig zu verschließen. Es schwang zurück. Die 10-jährige Reitschülerin, deren Eltern nunmehr hier Schmerzensgeld geltend gemacht haben, konnte dem Tor nicht mehr ausweichen; die eiserne Anschlagslasche des Tores bohrte sich in ihren Oberschenkel und riss sie vom Pferd. Das Kind erlitt eine breite Risswunde am Oberschenkel und ein Stück des Eckzahnes ist herausgebrochen.

Das Landgericht Berlin verurteilte die Reitlehrerin und die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 €. Die Haftung der Beklagten zu 1) ergab sich daraus, dass sie, obwohl sie sehen konnte, dass sich die 10-jährige Reitschülerin dem Tor näherte, das Tor nicht festgehalten hat oder vollständig verschlossen hat. Die Beklagte zu 2) als Reitstallbetreiberin und Reitlehrerin wurde aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verurteilt. Die Richter führten aus, dass sie durch die Erteilung von Reitunterricht für Kinder eine Gefahrenquelle für deren Gesundheit schaffe. Daraus ergebe sich zum einen die Pflicht, den Reitunterricht so zu organisieren, dass die von dem Unterricht ausgehende Gefährdung möglichst gering gehalten werde und zum anderen auch die Pflicht, hohe Anforderungen an die Sicherheit der Reitanlage zu stellen. Die Richter sahen hier „beide Verkehrssicherungspflichten“ verletzt. Bei einer Gruppe von mehreren Reitschülern, die keine sicheren Reiter seien, ergebe sich für die Reitlehrerin die Verpflichtung, der Gruppe von Reitschülern die größtmögliche und uneingeschränkte Aufmerksamkeit zu widmen. Indem sie der Beklagten zu 1) ihre Aufmerksamkeit –im Rahmen eines Gespräches- schenkte,  konnte sie sich nicht auf den Reitunterricht konzentrieren. Ferner hätte sie als Reitstallbetreiberin dafür Sorge tragen müssen, dass sich das Tor z.B. nicht nach innen, sondern nur nach außen öffnen ließ, um so eine Gefahrenquelle zu vermeiden.

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