Im Oberbergischen Kreis gilt weiterhin die gesetzliche Regelung, wonach öffentliche Wege, ausgewiesene Reitwege sowie alle Fahrwege beritten werden dürfen. Dies teilte die Untere Naturschutzbehörde Mitte April den Beteiligten mit.

Nach Abwägung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken beabsichtigt der Kreis, von der Erweiterungs- bzw. Einschränkungsoption (§ 58 Abs. 3 und 4 LNatSchG) für das Reiten im Wald keinen Gebrauch zu machen und es bei der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG zu belassen.

Wir danken unserem Reitwegebeauftragten Tobias Teichner, der durch seinen großen Einsatz verhindern konnte, dass in 19 (!) Waldflächen des dünn besiedelten Kreises eine Beschränkung des Reitens auf Reitwege vorgenommen wird.

Das Anschreiben mit Begründung, warum leider die bisherige Freistellungsregelung nicht fortgesetzt werden soll, findet ihr hier:

pdfOberbergischer_Kreis.pdf1.22 MB

Werbung