Bund und Länder haben in dieser Woche die Verlängerung des Lockdowns bis Ende Januar beschlossen.

Darüber hinaus haben sie sich auf eine Verschärfung der bestehenden Regeln geeinigt.

Dennoch werden diese durch die einzelnen Bundesländer nicht einheitlich umgesetzt.

Die neue Corona Verordnung in Niedersachsen gilt ab Sonntag, den 10.01.2021. Auf der Internetseite des Landes Niedersachsen findet alle Informationen dazu.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus

Hier auch nochmal als PDF
pdf20210110_Corona-Verordnung_ab_10-01-2021.pdf395.44 kB

 

Reiten als Individualsport

Geblieben ist, dass weiterhin Individualsport auf Sportanlagen erlaubt ist, mit dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person. Ein Mund-Nasen-Schutz ist beim Sport nicht zu tragen.

Auf den Anlagen bedeutet dass, je weniger Platz, insbesondere in geschlossenen Räumen, desto weniger Personen sind dort zugelassen. Das Abstandsgebot von 1,5m zu anderen ist einzuhalten, ggf. sind dann Bereiche zu sperren oder einzuschränken. Dies ist für jeden Stall individuell zu betrachten. Daher kann es sein, dass der eine Stall Zeitregelungen einführen muss, andere nicht.

 

Verschärfung der Kontaktbeschränkungen

Die Kontaktregeln allgemein wurden allerdings verschärft. Schaubild ZusammenkünfteAuch hier gilt nur noch ein Hausstand plus eine weitere Person. Kinder jeder Altersstufe sind hier jetzt eingeschlossen. Heißt, wenn ein Kinder die Großeltern besuchen will, muss es an der Haustür abgegeben werden. Die Eltern oder auch ein Elternteil darf nicht mehr mit hinein.
Update 12.01.2021 Ausnahme laut Schaubild: Kinder bis 3 Jahre.

 

Vereinsgeschäfte

Für Vereinszusammenkünfte hat sich insofern nichts geändert, dass die nach Rechtsform vorgeschriebenen Zusammenkünfte und Sitzungen unter Maßgabe des Abstandsgebotes erlaubt sind.

Wobei wir alle dazu angehalten sind Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren, daher steht uns in Niedersachsen für die Vorstandsarbeit und Vereinsaktivitäten Microsoft Teams für Videokonferenzen zur Verfügung. Hierüber können Sitzungen, Themenabende und Theoriekurse abgehalten werden.

 

Die 15-km Regel

Um eine weite Austragung des Virus zu reduzieren wurde eine neue Regelung hinzugefügt, für den Fall, dass der 7-Tage-Inzidenzwert in einem LK/Stadt über 200 steigt.

Hier einmal der Wortlaut aus der Verordnung (§18)
"Die örtlich zuständigen Behörden können zudem in Bezug auf Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz beschränken. Es sind Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, der Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit und des Besuchs naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind, vorzusehen. Insbesondere Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar."

Auf was ist hier zu achten:
- örtlich zuständige Behörde: Nicht das Land entscheidet, sondern die Städte und Landkreise. Hier muss sich also jeder bei seiner Behörde auf der Homepage informieren, zum einen über den täglichen Inzidenzwert, als auch über neue Regeln. 

- Behörden "können": Hat den Vorteil, dass eine individuelle Betrachtung des Infektionsgeschehens bleibt. Ist der Wert z.B. nur Lokal auf Grund eines Altersheimes so hoch, braucht die 15-km-Regel nicht notwendig angeordnet werden.

- Wohnsitz: Niedersachsen definiert in seiner Rubrik Fragen und Antworten den Wohnsitz mit der Adresse.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html
(Punkt 5)
Bayern z.B. ist da großzügiger, dort wird der Wohnort sogar mit der politischen Gemeinde definiert https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/hotspotregionen/index.php
Hier muss man also in jedem Bundesland genau hinschauen.

- triftige Grund: Hier gibt es eine Aufzählung, die auch veterinärmedizinische Behandlungen anerkennt. Durch das Wort "insbesondere" ist diese aber nicht abschließend. Die Tierversorgung und Bewegung im Sinne des Tierwohls fällt nach bisheriger Interpretation der Regelungen aus dem vergangenen Jahr auch darunter. Zielrichtung ist vor allem tagestouristische Ausflüge an überlaufende Orte zu verhindern.
Entscheidend ist, dass man der Kontrollperson, Polizei oder Ordnungsamt den Grund plausibel darlegen kann. Dem einen Beamten reicht vielleicht das Wort, dem anderen nicht. Daher hat die VFD bereits im Frühjahr 2020 ein Formular erstellt, was ausgefüllt bei Kontrollen vorgelegt werden sollte.
pdfVFD_Formular_Eigenerklaerung.pdf97.85 kB

Unter Tagesschau.de gibt es hierzu mit Stand 06.01.2021 einen informativen Beitrag mit den wichtigsten Fragen
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/corona-bewegungsradius-einschraenkung-101.html

 

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