§28 Landeswaldgesetz regelt das Reiten/Fahren mit Gespannen in Wäldern (auch in Schutzgebieten) auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen. Nichtöffentliche Staßen und Wege dürfen nur beritten/berfahren werden, wenn diese von Landkreis und (oder) Gemeinde dafür ausgewiesen wurden. Der Waldbesitzer darf außerdem Reiten/Fahren auf eigenen Wegen gestatten.
Der weit überwiegende Teil der Waldwege war bereits nach DDR-Recht öffentlich. Gemäß § 62 Straßen- und Wegegesetz M-V sind diese alten Waldwege als sonstige öffentliche Wege unabhängig vom Eigentümer weiterhin öffentlich und können daher auch in Schutzgebieten jederzeit beritten/befahren werden.
Nichtöffentliche Wege sind z.B. nach dem 01.02.1993 neu angelegte Waldwege oder befinden sich in ehemaligen oder aktuellen Truppenübungsplätzen. Im Zweifel ist der Reitwegebeauftragte zu befragen.
 

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