Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied am 20.07.12, dass die von der Stadt Hilden erlassene Anleinpflicht für Hunde im gesamten Gebiet des Stadtwalds nicht rechtens sei. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Strittig war in erster Linie, ob die Behörde die den Leinenzwang erlassen hatte, überhaupt zuständig und berechtigt war, eine solche Regelung zu erlassen.
Die Stadt wollte mit der Vorschrift die übrigen Waldnutzer vor Belästigungen durch freilaufende Hunde schützen.
Klägerin war eine Hundehalterin die nun im Berufungsverfahren Recht bekommen hat. Die Regelung der Stadt Hilden sei unzulässig urteilte das Oberverwaltungsgericht. Zuständig solche Regelungen zu erlassen seien nicht die Städte, sondern die Forstbehörde.
Das Landesforstgesetz sieht lediglich abseits der Wege eine Leinenpflicht vor.
Hunde dürfen nun nach dem gültigen Forstgesetz wieder auf den Waldwegen unangeleint geführt werden, solange sie die Wege nicht verlassen.
Das gilt nicht FFH-Gebiete und Naturschutzgebiete. Hier sind Hunde nach wie vor generell anzuleinen.
Ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen bleibt der Leinenzwang für gefährliche Hunde. Hier kann die Ordnungsbehörde zur Abwehr konkreter Gefahren, die von einzelnen Hunden ausgehen, einen Leinenzwang durch Verwaltungsakt anordnen.
Nun besteht die Gefahr, dass Gemeinden, die eine Anleinpflicht auf Waldwegen haben wollen versuchen, große Teile von Wäldern zu Naturschutzgebieten zu erklären. Davon wären dann auch die Reiter betroffen, denn in solchen Gebieten ist Reiten sehr streng geregelt bis gar nicht erlaubt.
Urteil: Az.: 5 A 2601/10
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/5_A_2601_10beschluss20120720.html

Werbung