Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat eine Tierhalterin entsprechend verurteilt ihre Pferde nur noch auf Weiden zu halten die nicht ausschließlich mit Stacheldraht und Knotengitter eingezäunt sind. Vorausgegangen war eine Aufforderung des Veterinäramtes, wonach die Pferdehalterin ihre Pferdekoppel anders zu sichern hätte, als mit einem Knotengitter und darüber drei Reihen stromführendem Stacheldraht.

Diese Anordnung konnte die Pferdehalterin nicht nachvollziehen. Sie vertrat die Auffassung, dass Stacheldraht-Einzäunungen nur zu Verletzungen führen, wenn diese sich in keinem guten Zustand befinden und nicht straff gespannt seien. Ihre Zäune seien in dieser Hinsicht vorbildlich.
Auch andere Zaunarten könnten zu Verletzungen führen.
Im Übrigen seien ihre Pferdeherden besonders ruhig.

Die Einzäunung mit Stacheldraht ist in der Schweiz und im österreichischem Tierschutzgesetz, bzw. der dazu gehörenden 1. Tierhaltungsverordnung, dezidiert verboten. In Deutschland bezieht man sich auf § 2 und § 16 a des Tierschutzgesetzes. Dieses verbindet man mit den "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen" die "Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden", wobei es sich hier zwar nicht um Rechtsvorschriften, sondern um Empfehlungen handelt, die aber von unterschiedlichsten Fachleuten mit entsprechendem Hintergrundwissen erstellt wurden.

Auch gibt es bereits zahlreiche Urteile, die diese Auffassung bestätigen.

Nach 3.1.2. der Leitlinien sind Stacheldraht oder Knotengitter bei Pferden als alleinige Einzäunung tierschutzwidrig.

Ziff. 12 der Empfehlungen bezeichnet Stacheldraht- und Knotengitterzäune als alleinige Begrenzungen für Pferdeweiden als "äußerst verletzungsträchtig und daher tierschutzwidrig." Sie könnten nur toleriert werden, "wenn sie in genügendem Abstand durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert sind, dass ein direkter Kontakt zwischen Pferden und Stachel- oder Glattdraht bzw. Knotengitter verhindert wird".

Das Gericht und das Veterinäramt sprechen in diesem Fall von einem Innenzaun in mind. 50 cm Abstand.

Das Urteil findet ihr HIER

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