Erfolg für unser Mitglied aus dem Kreis Düren: Das Verwaltungsgericht Aachen hat den § 2 der Allgemeinverfügung zum Reiten im Wald für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.

In besagten § 2 wurde für viele Waldflächen das Reiten nach § 58 (4) des Landesnaturschutzgesetzes auf öffentliche Wege und Reitwege beschränkt (Reitregelung Kreis Düren).

VG Aachen Foto von Garitz

Nach Auffassung des Gerichts hat der Kreis Düren den Sachverhalt, der zu den Beschränkungen führt, nicht ausreichend ermittelt und seine Entscheidung damit auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt (rechtswidriger Aufklärungsmangel). Der Kreis hat keine aktuellen Feststellungen zu Kriterien wie Erholungsnutzung, Einwohnerzahl, Reiterzahl, Zahl der ansässigen Reitbetriebe, Qualität der Straßen und Fahrwege sowie Art, Ausmaß und Internsität der bestehenden Konflikte zwischen Reitern und sonstigen Erholungssuchenden erhoben. Damit erweist sich die Behauptung, dass es sich bei den betroffenen Waldgebieten um solche handelt, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, als bloße, nicht hinreichend belegte Annahme.

Zudem bemängelt das Gericht, dass die Interessen der Reiter, der sonstigen Erholungssuchenden und der Grundstückseigentümer nicht gegeneinander abgewogen worden sind (rechtswidriger Ermessensausfall).

Für unsere Mitglieder stellen wir den Wortlaut des Urteils unter Intern zur Verfügung.

 

Wege-Definition

Ein weiterer Streitpunkt war die Wegedefinition in der Präambel der Allgemeinverfügung. Demnach versteht der Kreis Düren Waldwirtschaftswege als solche, "die grundsätzlich ganzjährig mit einem normalen, mit Front- oder Heckantrieb ausgestatteten, Personenkraftwagen befahren werden können. Die vorgenannten „Waldwirtschaftswege“ sind so ausgebaut, dass diese die Erfordernisse für das Befahren mit forstwirtschaftlichen Transportfahrzeugen (z. B. zwecks Holzabfuhr) erfüllen."

Hierzu stellt das Gericht fest, dass diese "möglicher Weise mit der geltenden Rechtslage nicht in vollem Umfang in Einklang zu bringenden Ausführungen" lediglich einen Hinweis auf die Sicht des Kreises darstellen. Da der Text der Präambel jeoch nicht zur eigentlichen Allgemeinverfügung gehört, begründet er keine Rechtspflicht. Aus Sicht der VFD ist eine ganzjährige Befahrbarkeit nicht erforderlich (nahezu alle Eifelwege sind im Winter bei Schnee nicht befahrbar - warum sollen sie dann im Sommer nicht beritten werden dürfen?). Und auch die Eignung für Transportfahrzeuge ist u.E. nicht erforderlich.

 

Freistellungsregelung

Die Freistellungsregelung (§ 1 der Allgemeinverfügung) ist übrigens von dem Urteil nicht betroffen und besteht unverändert fort.

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