Liebe VFD-ler, Reiterfreunde und -freundinnen,

das neue Jahr ist da und daher gelten ab heute die neuen Reitvorschriften nach dem Landesnaturschutz-gesetz (LNatSchG).

Für uns sind jetzt insbesondere die Regelungen für die Waldgebiete im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Bonn bedeutsam.

Rhein-Sieg-Kreis (RSK): Die Allgemeinverfügung des RSK ist kürzlich veröffentlicht worden. Sie entspricht leider im Prinzip der alten Regelung. Demnach gibt es weiterhin die Unterscheidung nach zwei Kategorien:

a) die freigestellten Waldgebiete im östlichen Bereich, - entsprechend § 58 (3) LNatSchG. Hier darf auf allen Wirtschaftswegen geritten werden (auch auf denen, die nicht zweispurig befahren werden können), sowie auch auf den Wanderwegen! und

b) die nicht freigestellten Waldgebiete (rechtsrheinisch einige, linksrheinisch alle), dies dann basierend auf § 58 (4) LNatSchG. Hier darf also weiterhin nur auf den ausgewiesenen Reitwegen geritten werden. Generell aber gilt zu a) und b): Auf allen Wegen im Wald darf geführt werden! Von der erhofften "Freistellung" i.S. von § 58 (2) LNatSchG hat der RSK in all diesen gesperrten Gebieten in keinem einzigen Fall Gebrauch gemacht, obwohl uns das für 5 ( ! ) Waldgebiete zunächst in Aussicht gestellt worden war. Alles in allem können unsere Verhandlungen mit dem Kreis und den anderen Mitwirkenden (Kommunen, Waldbauernverband, Landesbetrieb Wald und Holz) im Rahmen der Beteiligung nach § 83 LNatSchG nur als ein eigenes, trauriges Kapitel bezeichnet werden. Es hat sich deutlich gezeigt, dass auf Seiten der Behörden und der anderen Mitwirkenden einfach keinerlei Bereitschaft bestand, das Gesetz nach seiner eigentlichen Intention auszulegen, dies dann mit der immer gleichen, falschen Begründung: "Die alte Regelung hat sich bewährt". Und als Standardfloskel auch immer wieder der sogenannte "hohe" oder "erhöhte Erholungsdruck". Kurios ist nun allerdings, dass in der betreffenden Allgemeinverfügung bei den "gesperrten" Waldgebieten (Abs. 4) die Stadt Rheinbach nicht aufgeführt ist, offensichtlich ein Versäumnis des RSK (?). Demnach ist Rheinbach - zumindest bis auf weiteres - "Freistellungsgebiet" entsprechend § 58 (2) LNatSchG!

Stadt Bonn: Anders als der RSK hat die Stadt bisher noch keine Verfügung veröffentlicht. Die im Gesetz vorgeschriebene Frist ist daher verstrichen! Es gilt nun bis auf weiteres § 58 (2) LNatSchG, wonach auf allen zweispurig befahrbaren Wirtschaftswegen geritten werden darf! Die Stadt als Untere Naturschutzbehörde hat uns allerdings Ende des Jahres den Entwurf des geplanten Verwaltungsaktes zur Kenntnis gegeben, der leider ebenfalls keine nennenswerte Änderungen / Erleichterungen enthält. Die Angelegenheit wird in der nächsten Woche im Stadthaus erörtert, wie üblich im Kreis der vom Gesetz vorgesehenen Behörden- und Interessenvertreter. Ob und wie die Verfristung sich letztendlich auswirken wird, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mit Bestimmtheit sagen. Hierzu gibt es zwei Rechtsmeinungen, je nach Interpretation des § 83 LNatSchG, der im letzten Satz bestimmt: "Spätere Änderungen bleiben vorbehalten". Ihr dürft euch darauf verlassen, dass wir unsere Möglichkeiten (die VFD wird dort wieder von Tobias Teichner und mir vertreten) soweit wie möglich ausschöpfen werden, notfalls auch juristisch. Hierzu haben wir den vollen Rückhalt des VFD - Landes- und des - Bundesverbandes. Über die Entwicklung werdet ihr auf dem Laufenden gehalten.

Euch allen ein frohes neues Jahr!

Albert Schwan

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