Damit keine Missverständnisse entstehen:  Die VFD ist nicht grundsätzlich für die sofortige Abschaffung aller bestehenden Reitwege!

Aber wir möchten erreichen, dass Reitwege nur noch da bestehen bleiben, wo sie tatsächlich notwendig sind. Entweder notwendig aus Naturschutz- bzw. Sicherheitsgründen, die gesetzlich vorgegeben sind – oder notwendig für die ortsansässigen Reiter, wo keine anderen Wege existieren, die pferdegerecht zu bereiten sind. Aber was spricht dagegen, dass wir auf den umliegenden Wegen gleichberechtigt mit den anderen Naturbesuchern ebenfalls reiten dürfen? Z.B. wenn sie als Anschluss- oder Verbindungswege dienen? Oder wenn sie wichtige Querwege für Wanderreiter sind? Und wenn es keinerlei gesetzlich motivierte Gründe für eine Sperrung gibt?

Zum besseren Verständnis ein Rückblick zur Entstehung der VFD:

In der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg organisierte sich auch die „Reiterwelt“ langsam wieder. Der Wiederaufbau von Pferdesport und Pferdezucht erfolgte über engagierte regionale Verbände.1953 gründete sich der Hauptverband für Zucht und Prüfung Deutscher Pferde (HDP) der 1968 zur Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) wurde.

Parallel entwickelte sich auch eine „Freizeitreiter-Szene“, die keiner Organisation angeschlossen war und weitgehend unbemerkt und ungehindert in Wald und Flur ritt. Die Freizeitreiter dieser Zeit wurden maßgeblich von Ursula Bruns und ihrer „Ponypost“  – später „Freizeit im Sattel“-  informiert und angeleitet.

Die Geschichte der Reitgesetze und damit  auch die „Vorgeschichte“ der  VFD nahm ihren Lauf, als 1968 in Nordrhein-Westfalen ein neues Forstgesetz geplant wurde. Darin sollte das Reiten im Wald verboten werden, sofern keine besondere Befugnis vorliegt…  Das Gesetz trat dann im April 1970 auch in Kraft. Dem Beispiel von NRW folgte bald auch Baden-Württemberg. Gleichzeitig wurde auch ein Reitverbot im neuen Bundeswaldgesetz geplant.

Ursula Bruns kämpfte von Anfang an vehement gegen die Reitverbote und gewann schnell viele Mitstreiter. Die damals einzige Organisation des Pferdesportes, die FN,  vertrat den Standpunkt, dass Verträge über Waldbenutzungsgebühren mit den Waldbesitzern auszuhandeln seien. Das Interesse der FN am Reiten im Wald und an den Freizeitreitern  war vergleichsweise gering, da sich der Reitsport fast ausschließlich in Hallen und auf Reitplätzen abspielte.

Nachdem "UB" wiederholt bei der FN „abgeblitzt“ war, schritt sie zur Tat:
1973 holte sie sieben engagierte Menschen zusammen und gemeinsam gründeten sie die „Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e.V. - kurz VFD.

Gegen alle Wiederstände gelang es, das Reitverbot im neuen Bundeswaldgesetz zu verhindern. Dieses trat 1975 in Kraft.

In § 14 heißt es (bis heute):
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen

Das generelle Reitverbot war zwar abgewendet, jedoch erliessen  die Bundesländer daraufhin völlig unterschiedliche Regelungen. Ein Wanderritt durch Deutschland ist dadurch eine Herausforderung. In manchen Regionen ändern sich die „Reitgesetze“ sogar von Landkreis zu Landkreis. In einigen Bundesländern gilt auch „Plakettenpflicht“, teils verbunden mit einer Reitabgabe, die zur Instandhaltung von Reitwegen verwendet werden soll.

Warum will die VFD eigentlich keine Reitwege? 
Mit Reitwegen gemeint sind die  „Sonderwege“ , die mit dem Verkehrszeichen 238 (weißer Reiter auf blauem Grund) gekennzeichnet sind. Solche Wege werden speziell zum Reiten zugewiesen und müssen von den Reitern genutzt werden. Das bedeutet in der Regel auch, dass alle anderen Wege für Reiter verboten sind!

VKZ 238 2013I0398 1

 

 Ge- oder Verbot  - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 STVO -  Vorschriftzeichen

 

  1. 1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen.  Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).
  2. 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
  3. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.

Reitwege, die extra angelegt werden, verursachen zudem hohe Kosten. Durch die Kanalisierung der Reiter werden diese Wege übermäßig belastet und erfordern daher einen hohen Pflegeaufwand.

 

Ziel der VFD  kann also nicht die „Sonderbehandlung“ der Reiter durch Separierung auf „Sonderwege“ sein, was in der Regel mit erheblichen Einschränkungen und unter Umständen sogar mit „Eintrittsgeldern“ verbunden ist. Ziel der VFD ist vielmehr, dass Reiter und Kutschfahrer gleichberechtigt mit anderen Naturbesuchern behandelt werden, wenn es um den Zugang zu Wald und Flur mit Pferden geht. Dieser Anspruch ist eines der Kern-Anliegen und immer noch zentrale Aufgabe der VFD. Das Aussondern auf extra angelegte abgetrennte Reitwege oder andere dauerhafte Einschränkungen akzeptiert die VFD nur in begründeten Einzelfällen, z.B. aus Naturschutz- oder Sicherheitsgründen. 

In vielen Regionen werden aus touristischer Sicht attraktive Reitrouten empfohlen, die Reiter durch besonders schöne Landschaften und Sehenswürdigkeiten leiten. Solche Streckenempfehlungen sind eine Bereicherung und Anregung, sollen Lust auf Reisen im Sattel oder auf dem Kutschbock machen und haben niemals einen verpflichtenden Charakter! Man kann sie jederzeit verlassen, modifizieren, kombinieren, teilnutzen etc. Hier achtet die VFD sehr darauf, dass nicht aus „Reitrouten-Empfehlungen“ mit der Zeit  Reitwege als Sonderwege entstehen, die genutzt werden müssen, mit der Folge, dass andere Wege nicht mehr beritten werden dürfen. Solche Sonderwege dienen der "Besucherlenkung", lassen im Zweifelsfall Ärger wegen "Übernutzung" erwarten, schränken das Betretungsrecht ein und sind nur in Ausnahmefällen (Naturschutz) akzeptabel.Vielfach werden die Begrifflichkeiten verwechselt: Reitweg ist eben nicht gleich Reitweg…

Solche Schilder möchte die VFD nur noch in begründeten Einzefällen  sehen!120px Zeichen 257 51 Verbot für Reiter StVO 2017.svg

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