Bei der Durchführung von Wanderritten gilt es viele Regeln und Bestimmungen zu beachten.

Schon frühzeitig bei der Planung eines Rittes sind grundsätzliche rechtliche Überlegungen anzustellen.

Vor allem müssen die teils sehr unterschiedlichen Ländergesetze für das Reiten im Wald und in der Flur beachtet werden. Insbesondere sind hiernach auch alle „organisierten Veranstaltungen“, zu denen beispielsweise geführte Ritte gehören können, genehmigungspflichtig.

Auch Landes- und kommunale Besonderheiten wie zum Beispiel ein Reitwegenetz im Ballungsgebiet sollten schon in der Planungsphase des Rittes berücksichtigt werden. Ist eine Plakette erforderlich oder darf vielleicht im vorgesehenen Reitgebiet nur auf ausgewiesenen Reitwegen geritten werden? Zu beachten ist dabei auch, dass die Gesetzeslage sich während des Rittes unter Umständen vollständig ändert, weil eine Landesgrenze, in manchen Fällen sogar nur eine Kreisgrenze überschritten wird!


Wanderritt 127 BGSIm Notfall kann man auch an einer unbefahrenen Straße rastenEignung von Rastplätzen
Die Auswahl von Raststationen will frühzeitig geplant sein. Mancherorts gibt es durch Kommunen oder andere Träger angelegte Rastplätze für Wanderer, aber leider sind dort Pferde nicht immer gerne gesehen. Das Aufstellen eines E-Zaun-Paddocks bedarf der Genehmigung des Grundeigentümers!

Rastplätze in der Natur sollten auch mit einem Fahrzeug gut erreichbar sein, sei es für ein Trossfahrzeug oder auch im Notfall für den Abtransport eines Pferdes. Schon bei der Planung ist zu prüfen, ob die Zufahrt auf öffentlichen Straßen möglich ist oder ob eine Ausnahmegenehmigung erforderlich wird, weil für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte Wege befahren werden müssen.

 



Biwakieren ist erlaubt

BaWüCampingplatz-Übernachtung
Die einmalige Übernachtung in der freien Landschaft ohne ein Zelt beziehungsweise nur mit einem Notzelt ist überall dort erlaubt, wo ein freies Betretungs- und Lagerrecht der Landschaft besteht. Hierbei wird rechtlich unterschieden zwischen einem Biwak und dem längeren Zelten: Unter Biwak wird ein Notlager mit einer Dauer von höchstens zehn Stunden zur Wiederherstellung der körperlichen Fitness durch Ruhe verstanden. Die Gefahr, dass auch ein Biwak durch einen Förster oder Jagdpächter zunächst einmal als „wildes Zelten“ angesehen wird, ist allerdings ziemlich groß. Manche Landesnaturschutzgesetze, etwa in Brandenburg und Schleswig- Holstein, erlauben außerhalb von Naturschutzgebieten ausdrücklich das einmalige Übernachten auch in einem Zelt, sofern eine Genehmigung des Grundeigentümers vorliegt.

Ist also eine Übernachtung in der freien Natur vorgesehen, muss man sich über die maßgeblichen Bestimmungen sehr genau informieren und notwendige Genehmigungen einholen.

Offenes Feuer

Eng im Zusammenhang mit dem Rasten und Biwakieren steht auch die Frage des offenen Feuers. Jeder Wanderreiter sollte sich damit gut auskennen, um Ordnungswidrigkeits- oder sogar Strafanzeigen zu vermeiden. Feuer stellt insbesondere in Verbindung mit Wald immer ein Problem dar. Schon das Herbeiführen einer Brandgefahr allein reicht bereits zu einer Bestrafung aus, auch wenn es gar nicht zu einem Brand kommt.
In den Landesforst- und Naturschutzgesetzen sind entsprechende Vorschriften enthalten. Nach diesen ist offenes Feuer auch in Waldnähe (in der Regel im Umkreis von 100 Metern) ohne ausdrückliche behördliche Genehmigung untersagt. Außerdem bedarf es immer der Genehmigung des Grundeigentümers. Ausnahmen hiervon bestehen an öffentlichen Rastplätzen. Dort finden sich meist auch angelegte Lagerfeuerplätze, die dann von jedermann genutzt werden dürfen.

VFD Ausbildung

Der Wanderreiter hat auf seinem Ritt noch viele weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten, angefangen beim Tierschutzgesetz mit Nebengesetzen über das Straßenverkehrsrecht bis hin zum Hufbeschlagsgesetz. Umfassende Kenntnis und Beachtung dieser Bestimmungen trägt mit dazu bei, dass ein beabsichtigter Ritt nicht durch behördlichen Ärger getrübt wird. In den VFD - Ausbildungskursen werden die notwendigen Kenntnisse hierfür vermittelt.

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